Ab wann gilt das BFSG für mein Unternehmen?

„Gilt das eigentlich auch für uns?" Diese Frage stellen sich seit Sommer 2025 tausende Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Deutschland, sobald das Stichwort BFSG fällt. Die Antworten, die sie beim Googeln finden, widersprechen sich: Die eine Seite sagt „jede Website muss barrierefrei sein", die nächste sagt „nur große Unternehmen". Beides ist falsch.

Die gute Nachricht: Ob dein Unternehmen betroffen ist, hängt nicht von deiner Branche ab und auch nicht allein von deiner Größe. Es hängt vor allem von einer Sache ab, der Funktion deiner Website. Dieser Artikel klärt mit drei Fragen, ob du handeln musst.

Was ist das BFSG, und was hat es mit deiner Website zu tun?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine europäische Richtlinie, den European Accessibility Act, in deutsches Recht um. Anwendbar ist es seit dem 28. Juni 2025. Sein Zweck: Bestimmte Produkte und Dienstleistungen sollen für Menschen mit Behinderung nutzbar sein, von der Sehbehinderung über motorische Einschränkungen bis zur Farbfehlsichtigkeit.

Wichtig ist das Wort „bestimmte". Das BFSG verpflichtet nicht jede Website im Internet. Es verpflichtet bestimmte Angebote, die sich an Verbraucher richten. Für Websites ist der entscheidende Begriff „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr", also alles, worüber ein Verbraucher online einen Vertrag abschließt. Wie eine betroffene Website technisch barrierefrei wird, also welche Kontraste, welche Tastaturbedienung und welche Alternativtexte nötig sind, steht im Standard WCAG 2.1 AA und ist Thema in unserem Artikel BFSG 2025: Was Barrierefreiheit für deine Website bedeutet. Nicht zu verwechseln ist das Ganze übrigens mit der DSGVO. Cookie-Banner und Datenschutz sind ein anderes Thema, das wir im Beitrag Cookie-Banner und DSGVO für Selbstständige behandeln. Hier geht es zuerst um die Vorfrage: Bist du überhaupt dabei?

Die 3-Fragen-Entscheidungshilfe: Bist du betroffen?

Drei Fragen genügen, um deinen Fall einzuordnen. Beantworte sie der Reihe nach.

Frage 1: Kann man bei dir online kaufen oder verbindlich buchen?

Kann ein Verbraucher auf deiner Website etwas kaufen, bestellen oder verbindlich buchen? Das ist der Fall bei einem Onlineshop, bei einer Online-Terminbuchung, über die ein Termin verbindlich zustande kommt, und bei jedem Buchungs- oder Reservierungsportal.

Nicht der Fall ist es bei einer reinen Informationsseite, auf der Besucher sich über dein Unternehmen informieren und dich per Telefon, E-Mail oder einfachem Kontaktformular erreichen. Ein Kontaktformular allein begründet noch keinen Vertragsabschluss.

Ja: weiter zu Frage 2.   Nein: du bist nach heutigem Stand in der Regel nicht vom BFSG erfasst.

Frage 2: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher?

Richtet sich dein Online-Angebot an Verbraucher, also an Privatpersonen? Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Ein Angebot, das sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, also reines B2B, fällt nicht darunter.

Vorsicht bei Mischfällen: Sobald auch Privatpersonen bei dir bestellen oder buchen können, zählt das als Verbraucher-Angebot, selbst wenn dein Hauptgeschäft B2B ist. Maßgeblich ist nicht, wen du dir als Kunden wünschst, sondern wer tatsächlich abschließen kann.

Ja: weiter zu Frage 3.   Nein (reines B2B): du bist in der Regel nicht erfasst.

Frage 3: Bist du ein Kleinstunternehmen, das nur Dienstleistungen anbietet?

Als Kleinstunternehmen giltst du, wenn du weniger als 10 Personen beschäftigst und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hast. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.

Für Kleinstunternehmen gibt es eine Ausnahme, aber nur, wenn sie Dienstleistungen anbieten. Wer als Kleinstunternehmen eine Dienstleistung über die Website verkauft, ist von der BFSG-Pflicht ausgenommen. Diese Ausnahme hat allerdings einen Haken, dazu gleich mehr.

Über der Schwelle und Frage 1 und 2 mit Ja beantwortet: du bist vom BFSG betroffen.   Kleinstunternehmen mit reiner Dienstleistung: in der Regel ausgenommen.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei Mischfällen, Sonderkonstellationen oder wenn es ernst wird, klärt eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für IT-Recht deinen Fall verbindlich.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme hat einen Haken

Viele kleine Betriebe atmen bei Frage 3 auf: unter 10 Leute, unter 2 Millionen Euro, also raus aus der Sache. Ganz so einfach ist es nicht.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur für Dienstleistungen. Sie gilt nicht für Produkte. Ein Kleinstunternehmen, das Produkte herstellt, importiert oder als Händler in den Verkehr bringt, bleibt für diese Produkte in der Pflicht. Für die reine Website-Frage heißt das: Bietest du als Kleinstunternehmen eine Dienstleistung online an, greift die Ausnahme. Sind körperliche Produkte im Spiel, die selbst unter das BFSG fallen, ist die Lage komplizierter, und eine anwaltliche Prüfung lohnt sich.

Und unabhängig davon gilt: Wächst dein Betrieb über die Schwelle von 10 Beschäftigten oder 2 Millionen Euro, endet die Ausnahme im Folgejahr. Die Einordnung von heute ist also kein Dauerzustand, sondern ein Punkt, den du bei Wachstum erneut prüfen solltest.

Beispiele: Wer ist betroffen, wer nicht?

Sechs typische Konstellationen, durchgespielt mit den drei Fragen von oben.

Situation Betroffen?
Onlineshop für Verbraucher, mehr als 10 Beschäftigte Ja
Praxis oder Dienstleister mit verbindlicher Online-Terminbuchung, über der Kleinstunternehmen-Schwelle Ja
Kleinstunternehmen, reine Dienstleistung, mit Online-Terminbuchung Eher nein
B2B-Industriezulieferer, Website nur Information und Kontaktformular Nein
Handwerksbetrieb mit Visitenkarten-Website ohne Online-Buchung Nein
Mittelständler mit 40 Beschäftigten und Verbraucher-Shop oder -Buchung Ja

Auffällig: Die Branche taucht in keiner Zeile als Kriterium auf. Ob Maschinenbau, Arztpraxis oder Handwerk, entscheidend ist immer die Funktion der Website und die Unternehmensgröße.

Was passiert, wenn du betroffen bist und nichts tust?

Das BFSG ist kein zahnloses Gesetz. Drei Konsequenzen sind real.

Marktüberwachung. Die zuständigen Behörden prüfen seit 2025 aktiv und können Mängel anordnen. Im äußersten Fall können sie verlangen, dass ein nicht barrierefreies Angebot vom Markt genommen wird. Für einen Onlineshop hieße das im Extremfall: Abschaltung.

Abmahnungen. Seit Sommer 2025 sind erste Abmahnwellen dokumentiert. Mitbewerber und anerkannte Verbände können Verstöße abmahnen, und die Kosten einer Abmahnung überschreiten schnell die 1.000-Euro-Marke.

Bußgeld. Der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro pro Verstoß. In der Praxis bemisst sich das nach Schwere und Unternehmensgröße, aber der Rahmen zeigt, wie ernst der Gesetzgeber das Thema nimmt. Wer betroffen ist, sollte die Umsetzung also nicht auf die lange Bank schieben.

Wie findest du es verbindlich heraus?

Die drei Fragen oben geben dir eine schnelle Einordnung. Wenn sie ein klares Nein ergeben, also keine Online-Vertragsfunktion oder reines B2B, musst du nach heutigem Stand erst einmal nichts weiter tun. Notiere dir das Ergebnis mit Datum, damit du es parat hast, falls sich deine Website ändert.

Wenn die Fragen auf ein Ja hindeuten oder du unsicher bist, ist der nächste Schritt eine konkrete Prüfung. Unser kostenloser BFSG-Check führt dich durch die relevanten Punkte und zeigt dir, wo deine Website heute steht. Er ersetzt keine Rechtsberatung, aber er macht aus dem diffusen „irgendwas mit Barrierefreiheit" eine konkrete Liste. Wer ohnehin wissen will, wie die eigene Seite bei KI-Sichtbarkeit und Pflichten insgesamt dasteht, findet im KI- und Compliance-Check den größeren Rahmen.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Damit die Grenzen klar sind, hier drei Dinge, die dieser Artikel bewusst offen lässt.

Die technische Umsetzung. Wie eine betroffene Website konkret barrierefrei wird, steht im Standard WCAG 2.1 AA. Das erklären wir im Artikel zur BFSG-Umsetzung.

Sonderkonstellationen. Mischangebote, Plattform-Konstruktionen oder die Frage, ob ein bestimmtes Produkt unter die BFSG-Produktliste fällt, sind Einzelfälle für eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.

Die Details für Produkthersteller. Dieser Artikel betrachtet die typische KMU-Website. Hersteller, Importeure und Händler von Produkten mit digitaler Schnittstelle haben eigene, weitergehende Pflichten.

Häufige Fragen

Seit wann gilt das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Seitdem müssen betroffene Websites, Onlineshops und Apps die Anforderungen erfüllen. Eine allgemeine Schonfrist für Websites gibt es nicht mehr.

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Das BFSG verpflichtet nur Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen können, etwa Onlineshops, Buchungsportale oder verbindliche Online-Terminbuchungen. Eine reine Informationsseite mit Telefonnummer und Kontaktformular fällt in der Regel nicht darunter.

Sind kleine Unternehmen vom BFSG befreit?

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, und die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.

Ist eine reine Firmenwebsite mit Kontaktformular betroffen?

In der Regel nein. Solange Besucher über deine Website keinen Vertrag abschließen können, sondern dich nur kontaktieren, greift das BFSG nach heutigem Stand nicht. Sobald du eine Shop- oder verbindliche Buchungsfunktion ergänzt, ändert sich die Einordnung.

Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?

Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 100.000 Euro pro Verstoß. Hinzu kommen mögliche Abmahnkosten, die schnell über 1.000 Euro liegen. Im äußersten Fall kann die Marktüberwachung anordnen, dass ein nicht barrierefreies Angebot vom Markt genommen wird.

Wie prüfe ich, ob meine Website die Anforderungen erfüllt?

Der gesetzliche Maßstab für Websites ist der Standard WCAG 2.1 AA. Eine erste Einordnung liefert der kostenlose BFSG-Check von BuntDigital, eine verbindliche Bewertung im Streitfall eine fachanwaltliche Prüfung. Wichtig ist, das Ergebnis mit Datum zu dokumentieren.

Unsicher, ob das BFSG dich trifft?

Der kostenlose BFSG-Check führt dich Schritt für Schritt durch die relevanten Fragen und zeigt dir in wenigen Minuten, wo deine Website steht. Ohne Anmeldung, das Ergebnis bekommst du sofort.

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