„Mein Anwalt hat gesagt, ich soll lieber nichts versprechen." Diesen Satz höre ich von Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern immer wieder. Das Ergebnis sieht man dann auf der Website: Sie ist sprachlich blutleer. Sie beschreibt nichts wirklich Konkretes, aus lauter Sorge, etwas Falsches zu sagen. Und am Ende verstehen Patientinnen und Patienten gar nicht, womit sich die Praxis eigentlich beschäftigt.
Diese Vorsicht ist verständlich, aber sie schießt über das Ziel hinaus. Ich bereite mich gerade selbst auf die Heilpraktiker-Prüfung vor und kenne die Unsicherheit, was man als Praxis sagen darf, aus eigener Erfahrung. Deshalb dieser Artikel: Er zeigt beide Seiten. Die roten Linien, die wirklich hart sind. Und den Spielraum, den das Gesetz dir lässt und der größer ist, als der Flurfunk vermutet.
Was das HWG ist, und warum es deine Website betrifft
Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, regelt, wie für Behandlungen, Heilverfahren und Heilmittel geworben werden darf. Und ja: Deine Praxiswebsite ist Werbung im Sinne dieses Gesetzes. Jeder Text, jedes Bild, jede Leistungsbeschreibung fällt darunter. Das klingt erst einmal bedrohlich, ist es aber nicht.
Denn das HWG verbietet weniger, als viele denken. Es wurde 2012 sogar deutlich entschärft: Krankengeschichten und Empfehlungsschreiben von Patienten sind seitdem nicht mehr generell verboten, und auch das alte Verbot, sich in Berufskleidung zu zeigen, ist gefallen. Übrig geblieben sind klare, nachvollziehbare rote Linien und drumherum viel Raum für eine konkrete, ehrliche Praxiswebsite. Wie deine Seite zusätzlich technisch und in der KI-Suche dasteht, prüft unser KI- und Compliance-Check auf einen Blick. Hier geht es zuerst um die Sprache.
Die roten Linien: Was nicht auf die Praxiswebsite darf
Vier Dinge sind heikel. Wer sie kennt, hat das Wichtigste schon im Griff.
1. Heilversprechen und Erfolgsgarantien. Das ist die schärfste Linie. Paragraf 3 HWG verbietet, den Eindruck zu erwecken, ein Behandlungserfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Sobald deine Website Sicherheit verspricht, wird es kritisch.
So nicht: „Diese Methode heilt Ihre Migräne garantiert." · „Nach drei Sitzungen sind Sie schmerzfrei."
2. Irreführende oder unbelegte Wirkaussagen. Ebenfalls Paragraf 3 HWG. Du darfst einer Behandlung keine Wirkung zuschreiben, die sie nicht hat oder die sich nicht belegen lässt. Eine konkrete Wirkbehauptung braucht eine tragfähige Grundlage. Fehlt die, formulierst du sie besser zurückhaltender.
So nicht: „Diese Behandlung stärkt nachweislich Ihr Immunsystem" — wenn es für genau diese Aussage keinen tragfähigen Beleg gibt.
3. Werbung mit der Angst. Paragraf 11 HWG verbietet Werbung, die nahelegt, die Gesundheit werde ohne deine Behandlung Schaden nehmen. Druck über Angst aufzubauen ist nicht erlaubt, auch wenn es gut gemeint ist.
So nicht: „Wer jetzt nicht handelt, riskiert bleibende Schäden."
4. Pauschale Überlegenheitsbehauptungen. Sich selbst pauschal über andere Praxen zu stellen, ist unsachlich und angreifbar. „Die beste Praxis" lässt sich nicht belegen und wird schnell als irreführende Werbung gewertet.
So nicht: „Die beste Physiopraxis der Region."
Der Spielraum: Was du sehr wohl sagen darfst
Jetzt der wichtigere Teil. Denn aus Angst vor den vier roten Linien lassen viele Praxen alles weg, was ihre Website eigentlich gut machen würde. Das ist nicht nötig. Erlaubt ist nämlich eine ganze Menge.
Deine Methoden sachlich beschreiben. Du darfst genau erklären, welche Behandlungen du anbietest und wie sie ablaufen. Sachliche, berufsbezogene Information ist der Kern dessen, was eine Praxiswebsite leisten soll.
Qualifikationen, Fortbildungen und Schwerpunkte nennen. Deine Ausbildungen, Weiterbildungen und Tätigkeitsschwerpunkte gehören auf die Seite. Das ist keine verbotene Werbung, sondern die Information, die Patienten für ihre Entscheidung brauchen.
Beschwerdebilder benennen, bei denen du hilfst. Du darfst sagen, bei welchen Beschwerden du tätig wirst, etwa bei Rückenschmerzen oder nach Sportverletzungen. Die Grenze ist erreicht, wenn aus der Beschreibung ein Heilversprechen wird.
Den Ablauf ehrlich erklären. Was erwartet Patienten beim ersten Termin, wie lange dauert eine Behandlung, womit ist realistisch zu rechnen? Ehrliches Erwartungsmanagement ist erlaubt und schafft Vertrauen, gerade weil es nichts garantiert.
Der Trick liegt fast immer in der Formulierung. Aus einem verbotenen Versprechen wird eine zulässige Aussage, wenn du von Sicherheit auf Möglichkeit umstellst. Dieselbe Information, nur sauber gesagt:
| Statt | Besser |
|---|---|
| „Diese Methode heilt Ihre Migräne garantiert." | „Physiotherapie kann dazu beitragen, Migränebeschwerden zu lindern." |
| „Nach drei Sitzungen sind Sie schmerzfrei." | „Viele Patientinnen und Patienten berichten nach einigen Sitzungen von weniger Beschwerden. Wie eine Behandlung wirkt, ist individuell verschieden." |
| „Die beste Physiopraxis der Region." | „Unser Schwerpunkt liegt auf Beckenboden-Rehabilitation. Für jede Behandlung nehmen wir uns 30 Minuten Zeit." |
| „Wer jetzt nicht handelt, riskiert bleibende Schäden." | „Bei anhaltenden Beschwerden kann eine frühzeitige Abklärung sinnvoll sein. Im Erstgespräch klären wir, was zu dir passt." |
Vorher-Nachher-Bilder: weniger streng, als viele denken
Kaum ein Thema verunsichert so sehr wie Vorher-Nachher-Bilder. Hier lohnt sich der genaue Blick, denn die verbreitete Annahme „Vorher-Nachher ist immer verboten" stimmt so nicht.
Das ausdrückliche Vorher-Nachher-Verbot in Paragraf 11 HWG gilt nur für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, also für den Schönheits- und Ästhetik-Bereich. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verbot im Juli 2025 (Aktenzeichen I ZR 170/24) auf Unterspritzungen mit Hyaluron ausgeweitet, und das Oberlandesgericht Frankfurt hat im November 2025 entschieden, dass auch eine über mehrere Instagram-Storys verteilte Vorher-Nachher-Darstellung einer Schönheitsoperation darunterfällt.
Für eine Physio-, Ergo-, Osteopathie- oder Naturheilpraxis greift dieses spezielle Verbot also nicht direkt. Heißt das, Vorher-Nachher-Bilder sind dort unbedenklich? Nicht ganz. Sie können trotzdem über das allgemeine Irreführungsverbot zum Problem werden, nämlich dann, wenn das Bild einen Behandlungserfolg suggeriert, der nicht repräsentativ oder nicht belegbar ist. Die praktische Linie: Eine sachliche Dokumentation ist möglich, eine werblich zugespitzte Erfolgs-Gegenüberstellung solltest du vermeiden. Im Zweifel gehört der konkrete Fall vor die Veröffentlichung kurz juristisch geprüft.
Hinweis: Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Das HWG kennt Auslegungsspielraum, und je nach Berufsgruppe kommen eigene Berufsordnungen hinzu. Bei konkreten Grenzfällen klärt eine auf Medizin- oder Wettbewerbsrecht spezialisierte Anwältin oder ein Anwalt verbindlich. Rechtsstand dieses Artikels: Mai 2026.
Was eine HWG-Abmahnung kostet, und wer überhaupt prüft
Eine wichtige Entwarnung vorweg: Es gibt keine Behörde, die Praxiswebsites routinemäßig auf HWG-Verstöße durchsucht. Die Durchsetzung läuft fast immer privatrechtlich über das Wettbewerbsrecht. Abmahnen können dich vor allem Mitbewerber, also andere Praxen, sowie Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb.
Kommt es zur Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale, fällt zunächst eine Abmahnpauschale von 246,10 Euro an. Das ist ein verbandsspezifischer Betrag, kein gesetzlicher Standardwert. Eskaliert ein Fall vor Gericht, werden Streitwerte im fünfstelligen Bereich angesetzt, häufig zwischen 15.000 und 30.000 Euro. Diese Höhe legt das Gericht im Einzelfall fest.
Teuer wird es aber meist nicht durch die erste Abmahnung selbst, sondern durch eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung, gegen die später erneut verstoßen wird. Dann greift eine Vertragsstrafe. Wie sich die Kosten einer Abmahnung allgemein zusammensetzen, haben wir im Artikel Was kostet eine Abmahnung wirklich? aufgeschlüsselt.
Drei-Schritte-Selbstcheck für deine Praxiswebsite
Du brauchst keine juristische Schulung, um die häufigsten Fallen selbst zu finden. Geh deine Website einmal mit diesen drei Schritten durch.
- Suche nach Garantie-Sprache. Lies jede Seite und markiere jedes Wort, das Sicherheit verspricht: „heilt", „garantiert", „schmerzfrei", „100 Prozent". Jede dieser Stellen formulierst du in eine Möglichkeit um, statt in eine Zusage.
- Prüfe deine Wirkaussagen. Geh jede konkrete Wirkbehauptung durch und frag dich: Gibt es dafür eine tragfähige Grundlage? Wenn nicht, formuliere zurückhaltender, oder lass die Aussage weg.
- Schau dir deine Bilder an. Prüfe Behandlungs- und Ergebnisbilder. Suggeriert ein Bild einen Erfolg, der nicht für alle Patienten typisch ist? Dann lieber sachlich dokumentieren statt werblich gegenüberstellen.
Was dieser Artikel nicht beantwortet
Damit die Grenzen klar sind, hier drei Dinge, die dieser Artikel bewusst offen lässt.
Die Bewertung einer konkreten Formulierung. Ob ein bestimmter Satz auf deiner Website zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Im Grenzfall klärt das eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt.
Berufsgruppenspezifische Sonderregeln. Für Ärztinnen und Ärzte gilt zusätzlich die ärztliche Berufsordnung. Zahnärzte und Apotheken haben ein abweichendes Werberecht und sind hier bewusst nicht erfasst.
Datenschutz und Patientendaten. Kontaktformular, Online-Terminbuchung und der Umgang mit Bewertungen sind ein eigener Themenkomplex. Einen Einstieg dazu gibt der Artikel Cookie-Banner und DSGVO für Selbstständige, und ob dich das Barrierefreiheitsgesetz trifft, klärt Ab wann gilt das BFSG für mein Unternehmen?.
Häufige Fragen
Was darf ich auf meiner Praxiswebsite nicht schreiben?
Verboten sind Heilversprechen und Erfolgsgarantien, irreführende oder unbelegte Wirkaussagen, Werbung, die mit der Angst der Patienten arbeitet, und pauschale Überlegenheitsbehauptungen über andere Praxen. Maßgeblich sind die Paragrafen 3 und 11 des Heilmittelwerbegesetzes.
Darf ich meine Behandlungsmethoden auf der Website beschreiben?
Ja. Die sachliche Beschreibung von Methoden, Behandlungsablauf, Qualifikationen und Schwerpunkten ist erlaubt. Die Grenze ist die Erfolgs- oder Heilgarantie, nicht die Beschreibung selbst. Wer konkret und sachlich bleibt, hat viel Spielraum.
Sind Vorher-Nachher-Bilder auf einer Praxiswebsite verboten?
Das ausdrückliche Verbot des Paragrafen 11 HWG gilt nur für Schönheitsoperationen und ästhetische Eingriffe. Für Physio-, Ergo- oder Naturheilpraxen greift es nicht direkt; dort gilt das allgemeine Irreführungsverbot. Ein Bild darf keinen Erfolg suggerieren, der nicht repräsentativ oder belegbar ist.
Wer kontrolliert HWG-Verstöße auf Websites?
Es gibt keine Behörde, die Praxiswebsites routinemäßig prüft. HWG-Verstöße werden privatrechtlich über das Wettbewerbsrecht verfolgt, vor allem durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände wie die Wettbewerbszentrale. Abmahnungen kommen also fast immer über den Wettbewerbsweg.
Was kostet ein HWG-Verstoß auf der Website?
Die Wettbewerbszentrale setzt eine Abmahnpauschale von 246,10 Euro an. Eskaliert es vor Gericht, liegen die Streitwerte meist fünfstellig, oft zwischen 15.000 und 30.000 Euro. Teuer wird vor allem eine unterschriebene Unterlassungserklärung, gegen die später erneut verstoßen wird.
Gilt das HWG auch für Heilpraktiker und Physiotherapeuten?
Ja. Das Heilmittelwerbegesetz gilt berufsgruppenübergreifend für die Werbung für Behandlungen. Bei Ärzten kommt zusätzlich die ärztliche Berufsordnung hinzu. Zahnärzte und Apotheker haben ein abweichendes Werberecht und sind hier nicht erfasst.
Unsicher, ob deine Praxiswebsite auf der sicheren Seite ist?
Unser kostenloser KI- und Compliance-Check prüft deine Website auf Technik, Datenschutz und Barrierefreiheit. Heikle HWG-Formulierungen schauen wir uns im persönlichen Erstgespräch gemeinsam an, ohne Fachchinesisch.
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