Was darf eine Kanzlei nach der BORA-Novelle auf ihrer Website sagen?

„Was darf ich überhaupt sagen, ohne dass es schon Werbung ist?" Diese Frage stellen sich viele Anwältinnen und Anwälte, wenn es um die eigene Kanzlei-Website geht. Das Ergebnis sieht man der Seite dann an: korrekte Tätigkeitsschwerpunkte, seriöses Layout, und sonst wenig, das erkennen ließe, wofür diese Kanzlei eigentlich steht und für wen.

Diese Vorsicht hat einen ehrenwerten Kern. In vielen Kanzleien sitzt die Haltung tief, dass eine seriöse Kanzlei kein Werbeladen ist. Aber zwischen Werbeladen und blutleerer Visitenkarte liegt viel Raum, und seit dem 1. Dezember 2025 ist dieser Raum sogar größer geworden. Die BORA-Novelle hat die Regeln für anwaltliche Werbung modernisiert. Dieser Artikel zeigt in Klartext, was jetzt geht, was bleibt und was du besser lässt.

Was die BORA-Novelle geändert hat, und seit wann sie gilt

Die BORA ist die Berufsordnung für Rechtsanwälte. Sie ist kein Gesetz im engeren Sinne, sondern Satzungsrecht, das sich die Anwaltschaft über ihre Satzungsversammlung selbst gibt. Im Mai 2025 hat diese Satzungsversammlung eine Reform der Werberegeln beschlossen, die seit dem 1. Dezember 2025 in Kraft ist.

Wichtig zur Einordnung: Geändert wurde die Berufsordnung, nicht das Gesetz darüber. Die gesetzliche Grundlage, Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung, ist unverändert geblieben. Sie sagt weiterhin, dass Werbung erlaubt ist, soweit sie über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichtet. Die BORA konkretisiert nur, wie das in der Praxis aussieht.

Der Kern der Reform steckt in Paragraf 6 BORA. Früher war diese Norm eng formuliert: Werbung war erlaubt, soweit bestimmte Bedingungen erfüllt waren. Jetzt ist es umgekehrt. Paragraf 6 BORA ist ein Verbotstatbestand geworden. Er sagt, was nicht geht, und alles andere ist im Grundsatz erlaubt. Dieser Perspektivwechsel klingt technisch, ist aber eine echte Erleichterung: Du musst nicht mehr für jede Aussage eine Erlaubnis suchen, sondern nur die roten Linien kennen. Wie deine Kanzlei-Website darüber hinaus technisch und in der KI-Suche dasteht, zeigt unser KI- und Compliance-Check.

Die Reform betraf übrigens drei Paragrafen, die Paragrafen 6, 8 und 10 BORA. Für das, was inhaltlich auf deiner Website steht, ist Paragraf 6 der entscheidende. Die Paragrafen 8 und 10 regeln eher die formale Außendarstellung, also Briefbögen, Kanzleibezeichnung und die Darstellung bei beruflicher Zusammenarbeit. Um die geht es hier nicht weiter.

Das Sachlichkeitsgebot: die Linie, die bleibt

Bei aller Liberalisierung bleibt eine Linie fest: das Sachlichkeitsgebot. Paragraf 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung verlangt, dass anwaltliche Werbung über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Der neue Paragraf 6 BORA fasst es so: Anwältinnen und Anwälte dürfen nicht unsachlich, nicht unlauter und vor allem nicht irreführend werben.

Was heißt „sachlich" konkret? Sachlich bedeutet informieren statt anpreisen. Du darfst sagen, was du tust, für wen, mit welcher Qualifikation und auf welche Weise. Du darfst nicht reklamehaft übertreiben oder einen Eindruck erzeugen, der mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Das Gegenteil von sachlich ist nicht „modern", sondern marktschreierisch. Eine modern gebaute, klar strukturierte Kanzlei-Website ist mit dem Sachlichkeitsgebot voll vereinbar. Eine Reklame-Seite voller Superlative ist es nicht.

Eine Klarstellung, die viele überrascht: Auch die Werbung um ein einzelnes Mandat ist nach der Reform ausdrücklich zulässig, solange sie sachlich bleibt. Eine eigene Seite zu einer konkreten Rechtsfrage ist also kein Problem. Das Prinzip, sachlich statt anpreisend, kennen übrigens auch die Heilberufe. Dort heißt das Regelwerk Heilmittelwerbegesetz, und die Logik ist verblüffend ähnlich, wie der Artikel Was darf ich auf meiner Praxiswebsite sagen? zeigt.

Was du jetzt auf der Kanzlei-Website sagen darfst

Jetzt der praktische Teil. Aus Sorge vor dem Berufsrecht lassen viele Kanzleien alles weg, was ihre Website nützlich machen würde. Das ist nicht nötig. Erlaubt ist eine ganze Menge.

Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte sachlich benennen. Du darfst klar sagen, worauf deine Kanzlei sich konzentriert, etwa „Schwerpunkt Arbeitsrecht" oder „Interessenschwerpunkt Erbrecht". Das ist seit Langem zulässig und in Paragraf 7 BORA gesondert geregelt.

Deine Fachanwaltsbezeichnung führen. Wenn dir ein Fachanwaltstitel tatsächlich verliehen wurde, gehört er auf die Website, etwa „Fachanwältin für Familienrecht". Die einzige Bedingung: Der Titel muss echt und aktuell sein.

Themen- und fallbezogene Inhalte. Du darfst Inhalte gezielt auf eine konkrete Rechtsfrage zuschneiden, zum Beispiel eine eigene Seite zu einem aktuellen Thema deines Fachgebiets. Diese Einzelfallwerbung ist nach der Reform ausdrücklich erlaubt, solange sie sachlich bleibt.

Mandanten-Referenzen, aber nur mit Einwilligung. Erfahrungsberichte oder Fallbeispiele von Mandanten sind möglich, jedoch nur, wenn die Mandantschaft ausdrücklich eingewilligt hat. Ohne Einwilligung ist Werbung mit Mandaten unzulässig.

Der Trick liegt fast immer in der Formulierung. Statt zu übertreiben, wirst du konkret. Dieselbe Aussage, einmal angreifbar und einmal sauber:

Statt Besser
„Die beste Kanzlei für Arbeitsrecht in der Region." „Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Arbeitsrecht, vertreten durch eine Fachanwältin für Arbeitsrecht."
„Wir gewinnen jeden Fall." „Wir vertreten Sie in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, von der außergerichtlichen Einigung bis zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht."
Zitat eines namentlich genannten Mandanten ohne dessen Zustimmung. Eine Referenz nur mit ausdrücklicher, dokumentierter Einwilligung der Mandantschaft veröffentlichen.
Hinweis auf eine Funktion oder einen Titel, der nicht mehr aktuell ist. Nur aktuelle, zutreffende Angaben zu Funktionen, Titeln und Qualifikationen.

Was trotzdem heikel bleibt

Drei Dinge bleiben auch nach der Reform unzulässig.

Reklamehafte Anpreisung. Marktschreierische Selbstdarstellung ohne echten Informationsgehalt verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot. „Der beste Anwalt der Stadt" ist kein Informationswert, sondern eine leere Behauptung.

So nicht: „Unschlagbar. Kompromisslos. Die Nummer eins im Strafrecht."

Irreführende und veraltete Angaben. Das ist die häufigste echte Falle. Wer auf seiner Website mit einer Funktion oder Qualifikation wirbt, die nicht mehr besteht, handelt irreführend. Der Bundesgerichtshof hat das in einem viel zitierten Urteil vom 22. Juli 2021 klargestellt: Eine Anwältin warb auf ihrer Kanzlei-Website mit der Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer, obwohl sie dort seit Jahren nicht mehr Mitglied war. Das Gericht stufte das als unzulässige, wettbewerbswidrige Werbung ein. Die Lehre daraus ist einfach: Halte deine Website aktuell.

Werbung mit Mandaten ohne Einwilligung. Mandantennamen oder konkrete Fälle dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung genannt werden, und zwar auch dann, wenn der Fall längst abgeschlossen ist und nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Hinweis: Dieser Artikel ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Das anwaltliche Berufsrecht kennt Auslegungsspielraum, und die Kammern beurteilen einzelne Fragen unterschiedlich. Bei konkreten Grenzfällen klärt die zuständige Rechtsanwaltskammer oder eine auf Berufsrecht spezialisierte Kanzlei verbindlich. Rechtsstand dieses Artikels: Mai 2026.

Gilt das auch für Steuerberater und Notare?

Kurz, weil oft gefragt. Steuerberater haben ein eigenes Werberecht, das dem anwaltlichen ähnelt: Paragraf 57a des Steuerberatungsgesetzes erlaubt sachliche Werbung über die berufliche Tätigkeit, konkretisiert durch die Berufsordnung der Steuerberaterkammer. Die Logik ist vergleichbar. Wichtig aber: Die BORA-Novelle selbst gilt nur für Anwältinnen und Anwälte. Eine entsprechende Reform des Steuerberater-Werberechts für 2025 gibt es nicht.

Notare stehen unter einem deutlich strengeren Regime. Paragraf 29 der Bundesnotarordnung enthält ein Werbeverbot. Ein Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und zur Neutralität verpflichtet. Er darf sachlich über seine Tätigkeit informieren, aber nicht aktiv anpreisend werben. Anwältinnen und Anwälte dürfen also klar offensiver auftreten als Notare.

Wer prüft, und was ein Verstoß bedeutet

Anders als bei manchem Compliance-Thema gibt es hier eine klar zuständige Stelle: die Rechtsanwaltskammer. Sie kann bei einem Verstoß gegen das Berufsrecht zunächst mild reagieren, mit einem belehrenden Hinweis oder einer missbilligenden Belehrung. Als förmliche Sanktion gibt es die Rüge nach Paragraf 74 der Bundesrechtsanwaltsordnung. Schwere Fälle landen in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren, das bis zum Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs gehen kann.

Daneben gibt es eine zweite Schiene, das Wettbewerbsrecht. Ein Verstoß gegen das anwaltliche Werberecht kann zugleich ein Wettbewerbsverstoß sein, den ein Mitbewerber, also eine andere Kanzlei, abmahnen kann. Wichtig ist dabei: Nicht jeder berufsrechtliche Verstoß ist automatisch ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß. Das sind zwei getrennte Prüfungen. Was eine Abmahnung allgemein kostet, steht im Artikel Was kostet eine Abmahnung wirklich?.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Damit die Grenzen klar sind, drei Dinge, die dieser Artikel bewusst offen lässt.

Die Bewertung einer konkreten Formulierung. Ob ein bestimmter Satz auf deiner Website zulässig ist, ist eine Einzelfallfrage. Verbindlich klärt das die zuständige Rechtsanwaltskammer oder eine auf Berufsrecht spezialisierte Kanzlei.

Großkanzlei-Marketing. Dieser Artikel richtet sich an kleine und mittlere Kanzleien. Große Sozietäten mit eigener Marketing-Abteilung haben andere Strukturen und Fragen.

Datenschutz und Mandantengeheimnis. Ob du Google Analytics einsetzen darfst und was dabei mit den Daten deiner Mandanten geschieht, ist ein eigenes Thema. Einen Einstieg gibt der Artikel Cookie-Banner und DSGVO für Selbstständige, und ob deine Kanzlei vom Barrierefreiheitsgesetz betroffen ist, klärt Ab wann gilt das BFSG für mein Unternehmen?.

Häufige Fragen

Darf eine Anwaltskanzlei überhaupt Werbung machen?

Ja. Ein Werbeverbot für Anwältinnen und Anwälte gibt es nicht. Anwaltliche Werbung muss über die berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten und darf nicht unsachlich, unlauter oder irreführend sein. In diesen Grenzen ist Werbung zulässig.

Was hat die BORA-Novelle geändert?

Seit dem 1. Dezember 2025 ist Paragraf 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte von einer engen Erlaubnisnorm zu einem Verbotstatbestand geworden: Erlaubt ist im Grundsatz, was nicht unsachlich, unlauter oder irreführend ist. Auch die Werbung um ein einzelnes Mandat ist nun ausdrücklich zulässig.

Was bedeutet sachliche Werbung bei einer Kanzlei-Website konkret?

Sachlich heißt informieren statt anpreisen: Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen und Arbeitsweise klar darstellen, ohne reklamehafte Übertreibung oder irreführende Angaben. Eine modern und klar gebaute Website ist mit dem Sachlichkeitsgebot voll vereinbar.

Darf ich auf der Kanzlei-Website Erfolge oder gewonnene Verfahren nennen?

Mit Vorsicht. Irreführende oder reklamehafte Erfolgsdarstellung bleibt unzulässig. Wird ein konkretes Mandat oder ein Mandantenname genannt, ist die ausdrückliche Einwilligung der Mandantschaft nötig, auch dann, wenn der Fall nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Gilt das anwaltliche Werberecht auch für Steuerberater?

Steuerberater haben ein eigenes, analog gelagertes Werberecht nach Paragraf 57a Steuerberatungsgesetz und der Berufsordnung der Steuerberaterkammer. Die Logik ist ähnlich. Die BORA-Novelle selbst gilt jedoch nur für Anwältinnen und Anwälte.

Wer kontrolliert die Werbung auf einer Kanzlei-Website?

Berufsrechtlich die zuständige Rechtsanwaltskammer, von einem belehrenden Hinweis bis zur Rüge und in schweren Fällen einem anwaltsgerichtlichen Verfahren. Zusätzlich kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, den eine andere Kanzlei als Mitbewerber abmahnen kann.

Passt deine Kanzlei-Website noch zur neuen Rechtslage?

Unser kostenloser KI- und Compliance-Check prüft deine Website auf Technik, Datenschutz und Barrierefreiheit. Berufsrechtliche Grenzfälle schauen wir uns im persönlichen Erstgespräch gemeinsam an. Kanzleien aus dem Raum Bremen und Niedersachsen begleiten wir auch vor Ort, mehr dazu auf der Seite Webdesign Oyten.

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