Wer einen Chatbot auf der Website betreibt, haftet für jedes Wort des Bots

Ein Chatbot auf der Website wirkt harmlos. Er beantwortet Fragen, nimmt Termine entgegen, klingt freundlich. Seit dem 12. Mai 2026 ist klar, dass er auch ein Haftungsrisiko ist. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Betreiber für die Falschaussagen ihres Bots wettbewerbsrechtlich einstehen, als hätten sie den Satz selbst in ihre Werbung geschrieben.

Dieser Artikel erklärt, was das Gericht konkret entschieden hat, warum ein Disclaimer am Bot nach der Logik des Urteils nicht schützt, was das für Praxis, Kanzlei und Handwerk bedeutet, und wie ein Chatbot trotzdem rechtssicher eingesetzt werden kann. Eine Vorbemerkung gehört dazu: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist zugelassen. Höchstrichterlich entschieden ist die Frage also noch nicht.

Was hat das OLG Hamm im Chatbot-Urteil entschieden, und warum betrifft dich das?

Kurzantwort: Ein Chatbot verlieh den Geschäftsführern einer Schönheitsklinik drei nicht existente Facharztbezeichnungen. Das Gericht wertete das als unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmens nach § 5 UWG, nicht als Fehler eines Dritten.

Der Fall: Die Aesthetify GmbH aus Recklinghausen, ein Anbieter von Schönheitsbehandlungen, hatte einen Chatbot auf ihrer Website. Auf Nachfrage schrieb der Bot den Geschäftsführern Facharztbezeichnungen zu, die diese gar nicht führen durften, etwa „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie". Die Verbraucherzentrale NRW klagte. Der Bot wurde nach der Abmahnung deaktiviert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab das Unternehmen aber nicht ab.

Der Tenor: Das OLG Hamm gab der Unterlassungsklage statt. Anspruchsgrundlage war § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, die Irreführung über die Befähigung und Qualifikation des Unternehmers. Die Revision zum BGH wurde zugelassen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie KI-Halluzinationen rechtlich zuzurechnen sind.

Der entscheidende Satz aus der Pressemitteilung: „Der Senat entschied nun, dass es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG handele und gab der unter anderem auf Unterlassung gerichteten Klage statt."

Der Kern für dich: Es war nicht das Unternehmen, das den Falsch-Titel behauptet hat. Es war der Bot. Nach diesem Urteil ist das egal. Wer den Bot betreibt, trägt die Aussage.

Hinweis: Dieser Artikel ist Werkstatt-Orientierung, keine Rechtsberatung. BuntDigital ist Webagentur, kein Anwaltsbüro. Im Konfliktfall gehört der Fall zu einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für IT- und Wettbewerbsrecht. Wichtig außerdem: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH ist zugelassen, die höchstrichterliche Klärung kann das Bild noch verändern.

Reicht ein Hinweis am Chatbot, dass die Auskunft nicht verbindlich ist?

Kurzantwort: Nach dem System des Urteils dürfte ein Disclaimer keinen Haftungsausschluss bewirken. Eine ausdrückliche Aussage des Gerichts zu Disclaimern fehlt in der veröffentlichten Pressemitteilung, die Folgerung ergibt sich aus der Zurechnungs-Dogmatik.

Die Zurechnung in zwei Sätzen: Das OLG Hamm ordnet den Chatbot direkt dem Unternehmen als eigene geschäftliche Handlung zu, über den Begriff der geschäftlichen Handlung in § 2 UWG. Es behandelt den Bot ausdrücklich nicht als Dritten, also greifen die für Dritte vorgesehenen Milderungen, wie sie das UWG etwa bei Beauftragten kennt, hier nicht.

Aus der Pressemitteilung: „Der Chatbot sei auch kein ‚Dritter' im Sinne des Gesetzes." Und weiter sinngemäß: Selbst wenn das Unternehmen den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen habe programmieren lassen, trage es für die Falschangaben die Verantwortung.

Was das für Disclaimer bedeutet: Ein Hinweis macht die Falschaussage nicht ungeschehen. Die einzige Stelle, an der ein Disclaimer überhaupt Zurechnungs-Folgen hätte, wäre die Frage „Ist der Bot ein Dritter?". Genau diese Frage hat das Gericht klar verneint. Wenn der Bot kein Dritter ist, sondern Teil deiner Organisation, hat ein Hinweis am Bot keine entlastende Wirkung.

Ehrlich bei der Quellenlage bleiben: Aus dem System des Urteils dürfte folgen, dass ein Disclaimer am Bot keinen Haftungsausschluss bewirkt. Eine ausdrückliche Aussage des Gerichts speziell zu Disclaimern steht in der veröffentlichten Pressemitteilung nicht, und die vollständigen Urteilsgründe sind Stand 30.05.2026 noch nicht in den Datenbanken NRWE oder dejure veröffentlicht. Wir leiten die Aussage also aus der Zurechnung ab, sie ist keine wörtliche Feststellung des Senats.

Praxis, Kanzlei, Handwerk: Was ändert sich konkret für deine Branche?

Die entschiedene Konstellation war eine Schönheitsklinik. Die Dogmatik ist branchenübergreifend. Drei kurze Übertragungen, jeweils mit dem Hinweis, dass es sich um eine eigene Schlussfolgerung handelt und nicht um einen Urteilsspruch.

Arztpraxis und Heilberufe

Im Aesthetify-Fall ging es genau darum: Der Bot behauptete eine Facharztbezeichnung, die so nicht existierte. Eigene Schlussfolgerung: Wenn ein Bot schon bei einer Facharztbezeichnung haftungsauslösend ist, dürfte er bei Heilversprechen erst recht haften, mit dem Heilmittelwerbegesetz als zusätzlichem Risiko. Eine ausdrückliche HWG-Anwendung fehlt im Urteil, das OLG Hamm arbeitete nur mit § 5 UWG. Konsequenz für die Werkbank: Bot abschalten oder auf Termin-Buchung und Adress-Auskünfte beschränken, keine Behandlungs-Empfehlung durch den Bot. Mehr dazu im Branchen-Hub KI-Check für Arztpraxen und im Spoke Was darf auf die Praxiswebsite.

Kanzlei

Eigene Schlussfolgerung: Ein Kanzlei-Chatbot, der Erfolgsaussichten einschätzt oder eine Mandatsannahme zusagt, wäre nach derselben Linie haftungsauslösend. Dazu addieren sich berufsrechtliche Risiken aus der BORA, etwa bei der Werbung und beim Mandantengeheimnis. Eine ausdrückliche BORA-Übertragung steht weder im Urteil noch in den Sekundärquellen, die Linie ist hier unsere eigene Inferenz. Sicheres Muster: Termin-Anbahnung ohne inhaltliche Beratung durch den Bot. Mehr im Branchen-Hub KI-Check für Kanzleien und im Spoke BORA-Novelle und Kanzlei-Website.

Handwerk

Eigene Schlussfolgerung: Ein Handwerker-Chatbot, der einen Meistertitel, einen Sachverständigen-Status oder eine Notdienst-Verfügbarkeit behauptet, ohne dass das objektiv stimmt, wäre nach der OLG-Hamm-Linie haftungsauslösend. Ein handwerkskonkretes Beispiel gibt das Urteil nicht her, auch das ist eigene Inferenz. Konsequenz: Wer einen Bot will, baut ihn als Termin-Tool, nicht als frei textenden Auskunfts-Bot. Mehr im Branchen-Hub KI-Check für Handwerk und im Spoke Sind Handwerker vom BFSG betroffen.

Wie kann ich einen Chatbot trotzdem rechtssicher einsetzen?

Klarstellung vorab: Das OLG Hamm nennt keine konkreten Schutzgrenzen. Die folgenden Muster sind Empfehlungen aus juristischen Fachblogs und unsere eigene Werkstatt-Linie, kein Urteilsspruch.

1. Output-Whitelist statt Freitext-LLM. Der Bot darf nur Antworten aus einer kuratierten, vorab geprüften Liste ausspielen. Keine freie LLM-Generierung im Live-Betrieb. Der Preis: Der Bot wirkt dadurch weniger smart. Der Gewinn: Er kann nichts behaupten, was du nicht freigegeben hast.

2. Retrieval-Augmented Generation mit strikter Quellenbindung. Der Bot generiert Antworten nur auf Basis einer geprüften Quellen-Datenbank und gibt die Quelle mit aus. Eine Aussage außerhalb der hinterlegten Datenbasis wird technisch erschwert. Das senkt das Halluzinations-Risiko, beseitigt es aber nicht vollständig.

3. Human-in-the-Loop für sensible Anfragen. Der Bot übergibt an einen Menschen, sobald berufsrechtliche, gesundheitliche oder rechtliche Themen auftauchen. Der Preis sind höhere Personalkosten, der Gewinn ist, dass kritische Aussagen nie automatisiert rausgehen.

Die vierte Option ist oft die ehrlichste: gar keinen Chatbot. Statt eines Freitext-Bots ein Termin-Tool, ein DSGVO-sicheres Kontaktformular, eine Service-Mail-Adresse. Das spart das Compliance-Risiko vollständig, und für die meisten kleinen Websites ist der Mehrwert eines LLM-Bots ohnehin überschaubar.

Bleibt das so, oder kippt der BGH die Linie?

Kurzantwort: Drei Gerichte ziehen bereits die gleiche Linie. Höchstrichterlich entschieden ist die Frage aber noch nicht, und auf den BGH zu warten ist kein Plan für den laufenden Betrieb.

Stand 30.05.2026 ist die Revision zum BGH zwar zugelassen, aber noch nicht verhandelt. Ein Aktenzeichen am BGH steht aus. Das OLG-Hamm-Urteil ist damit die erste obergerichtliche Entscheidung zur UWG-Zurechnung von Chatbot-Output, aber kein letztes Wort.

In dieselbe Richtung weisen weitere Entscheidungen aus der jüngeren Rechtsentwicklung:

Die Einschätzung: Drei Gerichte ziehen die gleiche Linie, eine BGH-Bestätigung wäre konsistent mit der bisherigen Zurechnungs-Dogmatik bei Beauftragten. Sicher ist es nicht. Aber die Praxis-Konsequenz ändert das nicht: Wer heute einen Bot betreibt und morgen abgemahnt wird, sitzt in der Zwischenzeit selbst auf dem Risiko. Auf den BGH zu warten schützt dich im laufenden Betrieb nicht.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Damit die Grenzen klar sind, fünf Dinge, die dieser Artikel bewusst offen lässt.

Ob dein konkreter Bot rechtssicher ist. Das prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für IT- und Wettbewerbsrecht im Einzelfall.

Ob ein bereits geschlossener Liefervertrag mit deinem Bot-Anbieter Regress-Optionen lässt. Das hängt vom Werkvertrag ab und gehört in die Vertragsprüfung.

Was datenschutzrechtlich für Bots gilt (etwa Art. 22 und Art. 9 DSGVO). Das ist ein eigenes Thema, dazu die Spokes DSGVO-Abmahnung: Was tun und Patientenkontaktformular DSGVO-sicher.

Wann eine Abmahnung verjährt und was sie kostet. Dazu der Spoke Was kostet eine Abmahnung.

Wie KI-Sichtbarkeit und AEO funktionieren. Das ist die andere Seite der Medaille, dazu der Mega-Hub KI- und BFSG-Check und der Spoke Wird meine Firma in ChatGPT gefunden.

Häufige Fragen

Haftet jeder Website-Betreiber für seinen Chatbot, oder nur Schönheitskliniken?

Die Linie des OLG Hamm ist nicht branchenspezifisch. § 5 UWG gilt für alle, die geschäftlich Werbung betreiben, also Praxen, Kanzleien, Handwerksbetriebe und Online-Shops. Der konkret entschiedene Fall war eine Schönheitsklinik, die zugrunde liegende Zurechnungs-Dogmatik ist aber branchenübergreifend.

Reicht ein Disclaimer am Chatbot, dass Hinweise nicht verbindlich sind?

Aus dem System des Urteils dürfte folgen, dass ein Disclaimer keinen Haftungsausschluss bewirkt. Das Gericht hat sich in der veröffentlichten Pressemitteilung nicht ausdrücklich zu Disclaimern geäußert. Die Folgerung ergibt sich aus der Zurechnungs-Dogmatik: Der Chatbot ist kein Dritter, sondern Teil der eigenen Geschäftsorganisation, und ein Hinweis am Bot ändert daran nichts.

Was ist das Aktenzeichen des OLG-Hamm-Chatbot-Urteils?

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2026, Aktenzeichen I-4 UKl 3/25 (4. Zivilsenat, Unterlassungsklage nach UKlaG). Dazu gehört die Pressemitteilung 16/26 des Gerichts.

Ist das Chatbot-Urteil schon rechtskräftig?

Nein. Das OLG Hamm hat die Revision zum BGH zugelassen, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Zurechnungsfrage bei KI-Halluzinationen. Stand 30.05.2026 ist die höchstrichterliche Klärung noch offen, das Urteil ist also nicht rechtskräftig.

Welche Norm war die Anspruchsgrundlage?

§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, also Irreführung über die Befähigung und Qualifikation des Unternehmers. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) wurde nicht angewendet, obwohl der Sachverhalt medizinisch geprägt war. Das Gericht arbeitete allein mit dem Wettbewerbsrecht.

Wie bekomme ich meinen Chatbot rechtssicher?

Drei technische Optionen reduzieren das Risiko: eine Output-Whitelist mit ausschließlich geprüften Antworten, Retrieval-Augmented Generation mit strikter Quellenbindung, oder Human-in-the-Loop für sensible Anfragen. Die ehrlichste Variante ist oft, keinen Freitext-Chatbot einzusetzen, sondern ein Termin-Tool plus Kontaktformular.

Hilft es, wenn der Chatbot von einem externen Anbieter kommt?

Wahrscheinlich nicht direkt. Die OLG-Hamm-Logik zielt darauf, dass der Bot Teil deiner Geschäftsorganisation ist, unabhängig davon, wer ihn technisch baut. Ein Vertrags-Regress gegen den Anbieter ist eine separate Frage und hängt vom konkreten Werkvertrag ab.

Wo finde ich den Volltext des Urteils?

Stand 30.05.2026 ist der Volltext noch nicht in NRWE oder dejure.org veröffentlicht. Verlässlich sind aktuell die Pressemitteilung 16/26 des OLG Hamm, die Meldung von Legal Tribune Online und der dejure-Vernetzungs-Eintrag zum Aktenzeichen.

Hast du einen Chatbot auf der Website? Lass ihn prüfen.

Im Compliance-Check schauen wir uns deinen Bot Aussage für Aussage an und sagen dir, wo du nach der OLG-Hamm-Linie unter Risiko stehst und wie du das mit Whitelist- oder RAG-Architektur entschärfst. Klartext-Bericht, kein Wartungs-Abo.

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